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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 17.01.2006
Aktenzeichen: 6 Ta 18/06
Rechtsgebiete: GKG, KSchG, ZPO
Vorschriften:
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 | |
KSchG § 4 | |
ZPO § 256 |
Aktenzeichen: 6 Ta 18/06
Entscheidung vom 17.01.2006
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagtenvertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 15.12.2005 - AZ: 1 Ca 1998/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 400,-- € festgesetzt.
Gründe:
1.
Die Klägerin hat am 11.08.2005 Klage mit folgendem Antrag erhoben:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die fristlose hilfsweise ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung vom 04.08.05 zugegangen am 05.08.05 nicht aufgelöst worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern über den 08.08.05 bzw. 30.09.05 hinaus fortbesteht.
Nur für den Fall des Obsiegens nach ergebnisloser Güteverhandlung.
3. Die beklagte Partei wird verurteilt, die klagende Partei bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreites zu den bisherigen Arbeits- und Vertragsbedingungen als Gebäudereinigungskraft weiter zu beschäftigen.
In der Verhandlung vom 14.10.2005 haben die Parteien einen verfahrensbeendenden Vergleich geschlossen, woraufhin der Beklagtenvertreter beantragt hat, den Streitwert auf 1.708,47 € festzusetzen, weil sich die Klägerin gegen die außerordentliche Kündigung vom 04.08.2005 und die hilfsweise ordentlich ausgesprochene Kündigung vom 04.08.2005 wendete, eine allgemeine Feststellungs- und Weiterbeschäftigungsantrag stellte, so dass der Antrag zu 1) 2044,62 € (3 x 681,54 €) der Klageantrag zu 2) (681,44 €), und für den Weiterbeschäftigungsantrag (1,5x 681,54 €), also insgesamt 748,47 € anzunehmen seien.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit auf 2.762,16 € festgesetzt, was 4 Bruttomonatsgehälter entspricht, wobei für den Klageantrag zu 1) 3 Bruttomonatsgehälter und für den Beschäftigungsantrag ein weiteres Monatsgehalt angesetzt worden ist.
Nach Zustellung des Beschlusses am 23.12.2005 hat der Beklagtenvertreter sofortige Beschwerde eingelegt, welche am 03.01.2006 beim Arbeitsgericht eingegangen ist und die er damit begründet, dass aufgrund der Ausführungen im Anhörungsverfahren der Wert des Gegenstandes zu niedrig angesetzt sei und er deshalb beantragt,
den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 3.748,47 € festzusetzen.
Durch Beschluss vom 05.01.2006 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt und darauf hingewiesen, dass der Gegenstandswert für Bestandsstreitigkeiten auf 3 Bruttomonatsentgelte im Höchstfall begrenzt sei, was auch dann gelte, wenn in einem Verfahren mehrere Kündigungen im Streit sein sollten. Der allgemeine Feststellungsantrag in Ziffer 2) der Klage sei nicht gesondert zu berücksichtigen, während für den Weiterbeschäftigungsantrag ein weiteres Bruttomonatsentgelt anzusetzen sei.
2.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen ist, dass für den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit 4 Monatsgehälter also 2.726,16 € festzusetzen sind.
Zu Recht weist das Arbeitsgericht darauf hin, dass alle mit Beschwerdesachen befassten Kammern des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz davon ausgehen, dass die Obergrenze des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG auch dann einzuhalten ist, wenn in einem Streitverfahren mehrere Kündigungen angegriffen werden. Dies gilt auch dann, wenn in einem Schreiben eine außerordentliche Kündigung und eine hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung erklärt werden, wie im vorliegenden Schreiben vom 04.8.2005.
Diese Höchstgrenze umfasst auch aus den sozialpolitischen Gründen, die zur Beibehaltung der bislang inhaltlichen Regelung auch im neuen § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG geführt haben, - nämlich arbeitsgerichtliche Verfahren, insbesondere die Bestandsstreitigkeiten, möglichst kostengünstig zu halten den allgemeinen Feststellungsantrag, der danach nicht gesondert zu bewerten ist. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass hier ein anderer Streitgegenstand zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wird, weil der Antrag nach Ziffer 1) dem nach § 4 KSchG entspricht, während Ziffer 2) nach § 256 ZPO zu behandeln ist. Trotz dieser unterschiedlichen rechtlichen oder prozessualen Ansatzpunkte ist die gesetzgeberische Intention, Ziffer 2) nicht gesondert zu bewerten.
Das Arbeitsgericht hat auch den für den Fall des Obsiegens gestellten Antrag, also den unechten Hilfsantrag in Ziffer 3) der Klageschrift, richtig mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet, was auch der gängigen Handhabung durch die Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz entspricht, so dass die vorgenommene Festsetzung nicht zu beanstanden ist und dazu führt, die sofortige Beschwerde als nicht begründet mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wurde geschätzt, wobei die Differenz im Hinblick auf die bei dem festgesetzten Streitwert und dem begehrten Streitwert anfallenden Gebühren berücksichtigt wurden.
Gegen diese Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt.
Ende der Entscheidung
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